Mai 2017

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Abschluss eines Arbeitsvertrages mit potenziellem Wettbewerber während laufendem Arbeitsverhältnis mit altem AG nicht zwingend wettbewerbswidrig

Versprechen von Leistungen im Wege einer Gesamtzusage aus Anlass von Jubiläen durch AG - Vertrauensschutz für AN

Arbeitszeitrecht

Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung nur mit Sachgrund zulässig

Befristungsrecht

Auflösende Bedingung des Wiederauflebens eines ruhenden Beamtenverhältnisses - Rechtfertigung wegen Sachgrundes der Rückkehrmöglichkeit und Vermeidung einer Pflichtenkollision

Betriebsübergang

Fehlende Information über Sozialplanprivilegierung des Erwerbers - Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen

Betriebsverfassungsrecht

Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder - Zum regelmäßigen Personalbestand des Betriebes gehörende Leiharbeiter zu berücksichtigen

Mitbestimmungswidrige Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch nicht tarifgebundenen AG - AN können Vergütung auf Grundlage der letzten mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze verlangen

Betriebsrat kann im Einzelfall Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Smartphones als erforderliches Kommunikationsmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG haben

Abgeschlossene Standortsicherungsvereinbarung - Betriebsrat muss nicht in Einigungsstelle über vorzeitige Schließung verhandeln

Europarecht

Generalanwalt - Deutsches Unternehmensmitbestimmungsrecht unionsrechtskonform

Insolvenz

Arbeitsrechtliche Sonderzahlungen unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO - Keine Beschränkung auf Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter

Kündigung/Kündigungsschutz

Bezeichnung der Geschäftsführer eines familiengeführten Kleinbetriebes als „soziale Arschlöcher“ - Auch nach langjähriger Beschäftigung außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich

Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist Arbeitszeitbetrug - Außerordentliche Kündigung unter Umständen auch nach Abmahnung nicht gerechtfertigt

Mindestlohn

Bauherren haften nur dann für Mindestlohn-Unterschreitung durch Subunternehmer, wenn sie auch als Bauträger anzusehen sind

Prozessuales

Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen Todes einer Partei - Rechtsnachfolger sind auf Antrag des Gegners zur Aufnahme aufzufordern

Sozialrecht

Rückerstattung von auf VBL-Zuwendungen gezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Krankengeldanspruch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen

C. Literatur

Allgemein

Von der Arbeit 4.0 zur Zukunft der Arbeit

Digital Leadership - Mitarbeiterführung in der Arbeitswelt 4.0

Menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen, Arbeitsstätten

Das Recht auf Nichterreichbarkeit - Droit à la Déconnexion - nach der Loi Travail

Arbeitnehmerüberlassung

Scheinwerkverträge ohne fingierte Arbeitsverhältnisse zum Entleiher? - Erwiderung auf Bissels, NZA 2017, 214

Arbeitnehmerüberlassung und agile Prozess- und Organisationsmethoden

„Echter“ Auftrag oder „verdeckte“ Arbeitnehmerüberlassung? - Beispiele gelungener Kasuistik und misslungener Legaldefinitionen

Formelle Anforderungen des neuen AÜG

Reform der Arbeitnehmerüberlassung - Fragen der praktischen Umsetzung

Gestaltung der neuen Überlassungshöchstdauer des AÜG durch Tarifvertrag

Neuregelung des Fremdpersonaleinsatzes im Betrieb

Fremdpersonaleinsatz durch On-Site-Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung - offene Fragen und Anwendungsprobleme des neuen Rechts

Änderungen im Leiharbeitsrecht

Arbeitsvertragsrecht

Haftung des Arbeitsgebers für Personenschäden des Arbeitsnehmers bei (vorsätzlicher) Schädigung durch Arbeitskollegen, Vorgesetzte und Organmitglieder

Betriebliche Altersversorgung

Plädoyer für das Ende der Dreistufentheorie in der betrieblichen Altersversorgung

BB-Rechtsprechungsreport zur betrieblichen Altersversorgung 2016/2017

Betriebsübergang

Dynamische Bezugnahmeklauseln beim Betriebsübergang im Spannungsfeld zwischen nationalen und europäischen Regelungen

Betriebsverfassungsrecht

Dotierung des Sozialplans bei Teilbetriebsstilllegung - Bemessungsdurchgriff im Konzern und gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle

Die Entwicklung der betrieblichen Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I BetrVG)

Arbeitswelt 4.0 - Benötigt das BetrVG ein Update in Sachen digitalisierte Arbeitsweise des Betriebsrats?

Mangelnde Beteiligungsfähigkeit des Algorithmus im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren - Steht dem Betriebsrat bei digitalisierten Produktionsmethoden ein Unterlassungsanspruch gegen fremde Arbeitgeber zu?

Betriebsänderungen während einer Betriebsratswahl

Identität und Wandel - zur Entstehung von Überhangmandaten nach § 21 a BetrVG

Zum Stellenwert der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG und seinen sich daraus ergebenden Handlungspflichten

20 Jahre EBRG - Status quo und Weiterentwicklung

Compliance

Die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers und ihre arbeitsrechtlichen Implikationen

Datenschutz

Big Data und Arbeitsrecht

Die Verarbeitung von Wearable-Sensordaten bei Beschäftigten

Neuer Anlauf des Gesetzgebers beim Beschäftigtendatenschutz

Kündigung/Kündigungsschutz

Neues zur Massenentlassungsanzeige: Mehr administrativer Aufwand und Risiken für den Arbeitgeber!

Anzeige- und Konsultationspflichten bei Massenentlassungen in Wellen

Verhaltensbedingte Kündigung: Fünf Thesen und fünf Fragezeichen

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Bundestag beschließt das neue Mutterschutzgesetz

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Stärkung der Tarifautonomie! Aber wie? - Eine Betrachtung mit besonderer Berücksichtigung gemeinsamer Einrichtungen

Verfassungsrechtliche und konzeptionelle Fragen der AVE - Reform durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Gesetzliche Anreize für die Verbandsmitgliedschaft zur Stärkung der Tarifbindung

Tarifautonome Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung - Zum Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur überbetrieblichen Ausbildung in der Ausbildungsordnung für die Bauwirtschaft

D. Entscheidungsbesprechungen

Zurück zur Übersicht über die Newsletter.

A. Gesetzgebung

Kommission präsentiert die europäische Säule sozialer Rechte

Meldung der EU-Kommission vom 26.4.2017

Die Schaffung eines faireren Europa mit einer stärkeren sozialen Dimension ist eine zentrale Priorität dieser Kommission. Am 26.4.2017 löste sie ihr Versprechen ein, ihren Vorschlag für die europäische Säule sozialer Rechte anzunehmen. Die Säule ist als Kompass für eine erneuerte Aufwärtskonvergenz in Richtung besserer Arbeits- und Lebensbedingungen in Europa angelegt. Sie richtet sich in erster Linie an den Euro-Raum, eignet sich jedoch zur Anwendung in allen teilnahmewilligen EU-Mitgliedstaaten. Mit der Säule werden 20 zentrale Grundsätze und Rechte zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt. Diese Grundsätze und Rechte sind in drei Kategorien unterteilt:

  • Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang
  • faire Arbeitsbedingungen
  • Sozialschutz und soziale Inklusion

Nähere Informationen sind auf der Seite der EU-Kommission abrufbar.

(tr)

Mindestlöhne in der Pflege sollen steigen

Pressemitteilung des BMAS vom 25.4.2017

Am 25. April hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1.1.2018 soll der Mindestlohn auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten steigen. In zwei Schritten soll er bis Januar 2020 weiter wachsen und dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen. Davon profitieren gerade Pflegehilfskräfte. In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 900.000 Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West wird damit weitergeführt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die Verordnung über den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

(tr)

Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit passiert den Bundesrat

Meldung des BMFSFJ vom 12.5.2017

Mit einem Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit will die Bundesregierung Frauen dabei unterstützen, den Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Am 12.5.2017 hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1.7.2017 in Kraft. Zur Förderung der Transparenz schafft das Gesetz eine klare Rechtsgrundlage für das Entgeltgleichheitsgebot.

(tr)

Bundesrat stimmt Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts zu

Meldung des BMFSFJ vom 12.5.2017

Der Bundesrat hat am 12.5.2017 in zweiter Lesung dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts zugestimmt. Damit ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1.1.2018 gelten.

(tr)

Beschlüsse des Bundestages

230. Sitzung, 26.4.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

231. Sitzung, 27.4.2017:

  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Gesetzliche Rente stärken, Rentenniveau anheben und die solidarische Mindestrente einführen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/10891)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gesamtkonzept Alterssicherung - Verlässlich, nachhaltig, solidarisch und gerecht“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/12098)
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12.1.2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/11879)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Keine Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/11802, 18/11598)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kein Sachgrund - Keine Befristung“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/11802, 18/11608)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zeit für mehr - Damit Arbeit gut ins Lebens passt“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/12156, 18/9007)

232. Sitzung, 28.4.2017:

  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/11926)
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs- Abschlussgesetz) sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/11923)
  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Die Erwerbsminderungsrenten stärken und den Zugang erleichtern“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/12087)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Renteneinheit vollenden - Gleiches Rentenrecht in Ost und West“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/10039)

233. Sitzung, 17.5.2017:

  • Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Berufsbildungsbericht 2017 sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/11969)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Wege in die Zukunft - Berufsausbildung jetzt modernisieren“ (BT-Drs. 18/12361)

234. Sitzung, 18.5.2017:

  • Erste Beratung des von der Fraktion DIE LINKE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/12354)
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu der am 19.6.1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/12331)
  • > Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12.1.2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit sowie unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/11879, 18/12394)

235. Sitzung, 19.5.2017:

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Verordnung gegen Stress in der Arbeitswelt erlassen“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/10892, 18/11221)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Wochenhöchstarbeitszeit begrenzen und Arbeitsstress reduzieren“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/12055, 18/8724)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mehr Zeitsouveränität - Damit Arbeit gut ins Leben passt“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/12055, 18/8241)

(tr)

Beschlüsse des Bundesrates

957. Sitzung, 12.5.2017:

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (BR-Drs. 288/17)
  • Zustimmung und Entschließung zum Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BR-Drs. 289/17)

(tr)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 23-29:

  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV) vom 3.5.2017 (BGBl. I Nr. 24, S. 1002)
  • Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.5.2017 (BGBl. I Nr. 27, S. 1106)
  • Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) vom 16.5.2017 (BGBl. I Nr. 29, S. 1210)
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 16.5.2017 (BGBl. I Nr. 29, S. 1214)
  • Anlageband: Die Anlagen zum Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) vom 16.5.2017 (BGBl. I Nr. 29, S. 0)

Teil II Nr. 10-11: Keine relevanten Veröffentlichungen.

(tr)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 107 bis 138

  • Empfehlung (EU) 2017/761 der Kommission vom 26. April 2017 zur europäischen Säule sozialer Rechte (L 113, S. 56)

(tr)

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Abschluss eines Arbeitsvertrages mit potenziellem Wettbewerber während laufendem Arbeitsverhältnis mit altem AG nicht zwingend wettbewerbswidrig

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.4.2017 - 3 SaGa 7/16 - Leitsatz

Die bloße Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit bei einem potenziellen Wettbewerber während des laufenden Arbeitsverhältnisses zum alten AG stellt im Fall der vertraglich vereinbarten Wahrnehmung nicht vergleichbarer Arbeitsaufgaben jedenfalls dann kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 60/61 HGB dar, wenn keine sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen des AN hinzutreten.

(dl)

Versprechen von Leistungen im Wege einer Gesamtzusage aus Anlass von Jubiläen durch AG - Vertrauensschutz für AN

ArbG Cottbus, Urteil vom 20.4.2017 - 10481/16 - Leitsatz

Ein AG, der Jubiläumszuwendungen im Wege einer Gesamtzulage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln erbringen. Für den AN ist erkennbar, dass solche Zuwendungen einem künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt sind. Die betroffenen AN genießen Vertrauensschutz. Das vom BAG entwickelte 3-stufige Prüfungsschema bei Einschnitten in Versorgungsrechte ist entsprechend anzuwenden. Ein bereits erdienter Teilbetrag kann nur aus zwingenden Gründen entzogen werden.

(dl)

Arbeitszeitrecht

Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung nur mit Sachgrund zulässig

BVerwG, Urteil vom 17.5.2017 - 8 CN 1.16 - Pressemitteilung Nr. 35/2017

Die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung ist nach § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz bei grundgesetzkonformer Auslegung nur zulässig, wenn sie durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Dabei genügt es nicht, dass der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat. Das Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft reichen alleine als Sachgrund nicht aus. Es muss vielmehr ein darüber hinausgehendes hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegen, das die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang rechtfertigt.

(tk)

Befristungsrecht

Auflösende Bedingung des Wiederauflebens eines ruhenden Beamtenverhältnisses - Rechtfertigung wegen Sachgrundes der Rückkehrmöglichkeit und Vermeidung einer Pflichtenkollision

LAG München, Urteil vom 10.5.2017 - 11 Sa 041/16 - Leitsatz

Die auflösende Bedingung, wonach bei Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses, das Arbeitsverhältnis endet, ist wegen eines sachlichen Grundes, nämlich gesicherte Rückkehrmöglichkeit ins Beamtenverhältnis und Vermeidung einer Pflichtenkollision, gerechtfertigt.

(dl)

Betriebsübergang

Fehlende Information über Sozialplanprivilegierung des Erwerbers - Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 8 AZR 612/15 - Leitsatz

Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 S. 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird.
Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Inhabers ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 S. 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen.

(dl)

Betriebsverfassungsrecht

Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder - Zum regelmäßigen Personalbestand des Betriebes gehörende Leiharbeiter zu berücksichtigen

BAG, Beschluss vom 18.1.2017 - 7 ABR 60/15 - Leitsatz

LeihAN sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören.

(dl)

Mitbestimmungswidrige Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch nicht tarifgebundenen AG - AN können Vergütung auf Grundlage der letzten mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze verlangen

BAG, Urteil vom 24.1.2017 - 1 AZR 772/14 - Leitsatz

Führt ein nicht tarifgebundener AG ohne Beteiligung des Betriebsrats Maßnahmen durch, die eine Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze bewirken, können davon betroffene AN nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze verlangen. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung trägt allerdings keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn diese Entlohnungsgrundsätze bereits mitbestimmungswidrig eingeführt wurden.

(dl)

Betriebsrat kann im Einzelfall Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Smartphones als erforderliches Kommunikationsmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG haben

LAG Hessen, Beschluss vom 13.3.2017 - 3 BV 3/16 - Orientierungssätze

Ob sich die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Smartphones im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält, ist eine Frage des Einzelfalls.
Dies wurde hier bejaht, weil der Betrieb diverse Außenstellen unterhält, die vom Betriebsratsvorsitzenden in gewissen Abständen besucht werden und er zu diesen Zeiten im Betriebsratsbüro nicht für AN erreichbar ist. Ferner wurde berücksichtigt, dass in dem Krankenhausbetrieb im Schichtdienst gearbeitet wird und der Betriebsratsvorsitzende für diese Mitarbeiter auch abends und an Wochenenden erreichbar sein will; für bei dieser Gelegenheit vorzunehmende Terminabsprachen benötigt er Zugriff auf seinen digitalen Terminkalender.

(dl)

Abgeschlossene Standortsicherungsvereinbarung - Betriebsrat muss nicht in Einigungsstelle über vorzeitige Schließung verhandeln

LAG Köln, Beschluss vom 11.5.2017 - 8 TaBV 32/17 - Pressemitteilung Nr. 2/2017

Eine abgeschlossene Standortsicherungsvereinbarung schließt eine vorzeitige Betriebsstillegung und auch diesbezügliche Verhandlungen aus. Der AG kann bis zum vereinbarten Zeitpunkt keine Einsetzung einer Einigungsstelle wegen Interessenausgleichsverhandlungen erzwingen.

(dl)

Europarecht

Generalanwalt - Deutsches Unternehmensmitbestimmungsrecht unionsrechtskonform

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 4.5.2017 - Rs. C-566/15 „Erzberger“

Die Art. 18 und 45 AEUV sind nach Ansicht des Generalanwalts dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie derjenigen des deutschen Unternehmensmitbestimmungsrechts, wonach nur die bei den im Inland ansässigen Betrieben oder Gesellschaften des Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat über ein aktives und passives Wahlrecht verfügen, nicht entgegenstehen.

(tk)

Insolvenz

Arbeitsrechtliche Sonderzahlungen unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO - Keine Beschränkung auf Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter

BAG, Urteil vom 23.3.2017 - 6 AZR 404/16 - Leitsätze

Alle arbeitsrechtlichen Sonderzahlungen, d.h. nicht nur solche mit reinem Entgeltcharakter, sondern auch solche zur reinen Belohnung von Betriebstreue oder mit "Mischcharakter", unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO. Nur der auf die Zeit der Arbeitsleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfallende anteilige Anspruch ist als Neumasseverbindlichkeit i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berichtigen.

(dl)

Kündigung/Kündigungsschutz

Bezeichnung der Geschäftsführer eines familiengeführten Kleinbetriebes als „soziale Arschlöcher“ - Auch nach langjähriger Beschäftigung außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.1.2017 - 3 Sa 244/16 - Leitsatz

Die Bezeichnung der Geschäftsführer als "soziale Arschlöcher" kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

(dl)

Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist Arbeitszeitbetrug - Außerordentliche Kündigung unter Umständen auch nach Abmahnung nicht gerechtfertigt

ArbG Siegburg, Beschluss vom 3.5.2017 - Pressemitteilung Nr. 1/2017

Das zweimalige Hinlegen im Pausenraum einige Minuten vor Pausenende rechtfertigt bei einem seit über 20 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis keine außerordentliche Kündigung. Diese steht in einem solchen Fall außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit stellt einen Arbeitszeitbetrug dar.

(dl)

Mindestlohn

Bauherren haften nur dann für Mindestlohn-Unterschreitung durch Subunternehmer, wenn sie auch als Bauträger anzusehen sind

ArbG Berlin, Urteil vom 3.5.2017 - 14 Ca 14814/16 - Pressemitteilung Nr. 11/17

Wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat, haftet nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) neben diesem zwar auch ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer.
Im Falle einer Insolvenz dieses Generalunternehmers haftet der eigentliche Bauherr als Bürge für die nicht gezahlten Löhne aber nur dann, wenn er zugleich als Bauträger anzusehen ist. Bauträger im Sinne des AEntG ist hierbei nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, ist zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“.

(dl)

Prozessuales

Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen Todes einer Partei - Rechtsnachfolger sind auf Antrag des Gegners zur Aufnahme aufzufordern

BAG, Beschluss vom 13.4.2017 - 7 AZN 732/16 (A) - Leitsatz

Ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Todes einer Partei ausgesetzt worden, sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme aufzufordern. Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist nicht erforderlich. Lehnen die Rechtsnachfolger die Aufnahme ab, ist durch Beschluss das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für von den Rechtsnachfolgern aufgenommen zu erklären.

(dl)

Sozialrecht

Rückerstattung von auf VBL-Zuwendungen gezahlte Sozialversicherungsbeiträge

BSG, Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 6/16 R - Pressemitteilung 25/2017

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern, können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben.

(tk)

Krankengeldanspruch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen

BSG, Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - Pressemitteilung 21/2017

Eine Krankenkasse darf Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt.

(tk)

C. Literatur

Allgemein

Von der Arbeit 4.0 zur Zukunft der Arbeit

Dr. Ole Wintermann, NZA 2017, 537-541

Der Autor stellt die These auf, dass der Begriff „Arbeit 4.0“ nicht dazu geeignet sei, die Zukunft des Arbeitens in ihrer gesamten Komplexität mit den einhergehenden Veränderungen und Herausforderungen abzubilden. Vielmehr sei der Begriff PR-orientiert und Ausspruch des hierzulande weit verbreiteten „digitalen Analphabetismus“. Digitales Arbeiten sei nicht nur eine technische Frage, sondern auch eine Frage der Kultur und der diesbezüglichen Wechselwirkung. Insbesondere die Änderungsbereitschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie die Offenheit für Neues seien Grundbedingungen für eine Einpassung des Unternehmens in digitalen Zeiten.

(tl)

Digital Leadership - Mitarbeiterführung in der Arbeitswelt 4.0

RAe Dr. Jens Günther/Dr. Matthias Böglmüller, München, NZA 2017, 546-552

Mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt und der Möglichkeit eines orts- und zeitungebundenen Arbeitens geht eine Veränderung der Rahmenbedingungen der Mitarbeiterführung einher. Moderne Führungsmethoden, der Einsatz von autonom agierenden Teams oder „Remote-Teams“ sowie die Organisation des Konzerns in Matrixstrukturen fänden weite Verbreitung und führten zu einer Abkehr von konventionellen Hierarchiestrukturen. Die Autoren betonen, dass der Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung von Weisungsrechten gegenüber Team-Mitgliedern und insbesondere dessen Reichweite wohl bedacht und arbeitsvertraglich sicher gestaltet sein sollten. Bei der Arbeit in Matrixstrukturen sei die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung im Blick zu behalten, vor allem hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer. Bezüglich der Kontrolle von Arbeit und Arbeitsergebnissen könnten bekannte Intensivierungssysteme, namentlich Akkordlohn und Zielvereinbarungen, zu Motivationszwecken herangezogen werden.

(tl)

Menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen, Arbeitsstätten

Prof. Dr. Ralf Pieper, Wuppertal, AuR 2017, 188-191

Mittels Änderung der ArbStättV durch VO vom 30.11.2016, welche am 3.12.2016 in Kraft getreten ist, soll dazu beigetragen werden, Arbeitsbedingungen menschengerecht zu gestalten. Der Autor widmet sich in seinem Beitrag den damit verbundenen neuen Gestaltungsaufgaben und Gestaltungsspielräumen, welche sich an Arbeitgeber, Betriebsrat und Akteure im Betrieb richten. So geht er u. a. auf geeignete Organisationsformen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes, technische Regeln zur Konkretisierung, Gestaltungsfunktionen sonstiger Rechtsvorschriften, besondere Anforderungen an Bildschirm- und Telearbeitsplätzen, sowie das Erfordernis einer Sichtverbindung nach außen ein.

(ks)

Das Recht auf Nichterreichbarkeit - Droit à la Déconnexion - nach der Loi Travail

Emilie Durlach/Maud Renaud, Paris, AuR 2017, 196-197

Die Autoren beschäftigen sich mit der Möglichkeit der Nichterreichbarkeit von Arbeitnehmern während ihrer Freizeit zum Schutz von Gesundheit und Ruhezeiten auf Grundlage französischen Rechts. Bis zur Novellierung der französischen Loi Travail, durch die Art. L2242-8 Code du Travail mit Wirkung v. 1.1.2017 um eine neue Nr. 7 ergänzt wurde, war dieses Recht in keinem Gesetzestext ausdrücklich anerkannt. Die Autoren stellen die Grundsätze der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes dar, und beleuchten, welche Änderungen und Möglichkeiten der neue Rechtsrahmen mit sich bringt.

(ks)

Arbeitnehmerüberlassung

Scheinwerkverträge ohne fingierte Arbeitsverhältnisse zum Entleiher? - Erwiderung auf Bissels, NZA 2017, 214

Prof. Dr. Peter Schüren/Hendrik Pütz, Münster, NZA 2017, 483-484

Die Autoren erteilen der von Bissels in NZA 2017, 214 vertretenen „Fallschirmlösung“ in ihrem Beitrag eine Absage. Sie stellen klar, dass die nunmehr in § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG n.F. geforderte „Konkretisierung“ als Erfordernis eines wirksamen Überlassungsvertrages nicht bloß eine Bezeichnungspflicht des überlassenen Fremdpersonals begründe. Vielmehr sei eine „typische“ zivilrechtliche Konkretisierung gemeint, mit welcher bezeichnenderweise eine Gattungsschuld auf bestimmte Gegenstände, im Falle der Arbeitnehmerüberlassung auf bestimmte Menschen, beschränkt werde. Daraus folge, dass eine Konkretisierung nur möglich sei, wenn eine vertragliche Leistungspflicht besteht. Wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mangels ausdrücklicher Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unwirksam ist, scheide eine Konkretisierung selbst dann aus, wenn die überlassenen Personen benannt sind, da es an einer wirksamen Leistungspflicht fehle. Bei bloßer Benennung der überlassenen Personen ohne wirksamen Überlassungsvertrag werde daher ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert.

(tl)

Arbeitnehmerüberlassung und agile Prozess- und Organisationsmethoden

Prof. Dr. Kai Litschen/Ilies Yacoubi, LL.B., Wolfenbüttel, NZA 2017, 484-489

Die Feststellung, ob ein werkvertraglicher Fremdpersonaleinsatz oder eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, gestaltet sich mitunter problematisch. Insbesondere in Branchen, in denen üblicherweise Projekte und Aufgaben an Fremdfirmen vergeben werden, stellt sich diese Problematik in der Praxis. Da weder der neue § 611a BGB noch der Wegfall der Vorratserlaubnis gem. § 1 Abs. 1 S. 4 AÜG n.F. zu einer Verschärfung der Abgrenzungskriterien vom Dienst- zum Werkvertrag führe, widmen sich die Autoren der Konkretisierung der Abgrenzungskriterien am Beispiel der IT-Branche. Weiterhin befassen sie sich mit der rechtssicheren Gestaltung in der Praxis. Als adäquate Lösung biete sich die aus der IT-Branche bekannte SCRUM-Methode an. Diese könne als agile Organisationsmethodik, trotz enger Zusammenarbeit der eigenen und fremden Mitarbeiter, ein gesetzeskonformes Zusammenwirken realisieren.

(tl)

„Echter“ Auftrag oder „verdeckte“ Arbeitnehmerüberlassung? - Beispiele gelungener Kasuistik und misslungener Legaldefinitionen

Prof. Dr. Wolfgang Böhm, Dortmund, NZA 2017, 494-497

Ab dem 1.4.2017 sind § 611a BGB und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG n.F. Gesetz und versuchen der seit hundert Jahren andauernden Bemühung von Wissenschaft und Rechtsprechung zur sachgerechten Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ein Ende zu setzen. Unter Einbezug dreier jüngst ergangener höchstrichterlicher Urteile, legt der Autor dar, dass die Normierung von Legaldefinitionen zur Abgrenzung nicht notwendig ist. Vielmehr gelange man durch differenzierte Würdigung des Einzelfalls zu sachgerechten Ergebnissen - eine rechtliche Einordnung komplexer Lebenssachverhalte sei auch ohne gesetzliche Definitionen und Kriterienkataloge möglich und vor diesem Hintergrund vorzugswürdig. Jedoch würden die neu eingeführten Legaldefinitionen zu den Kernbegriffen des Arbeitsrechts im Ergebnis voraussichtlich auch nichts ändern.

(tl)

Formelle Anforderungen des neuen AÜG

RAe Dr. Johannes Traut/Dr. Stephan Pötters, LL. M., Köln, DB 2017, 846-849

Die Autoren untersuchen, welche formellen Anforderungen an die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu stellen sind. Dabei gehen sie insbesondere auf die Frage ein, inwieweit eine Einhaltung der Schriftform nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderlich ist. Im Ergebnis genüge der Offenlegungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG bereits eine ausdrückliche Einigung der Parteien vor der Überlassung, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Diese Einigung bedürfe nicht der Formwirksamkeit des § 12 Abs. 1 AÜG. Daneben erfordere die Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG eine Bestimmung der Identität des Leiharbeitnehmers, sowie eine Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Die Einhaltung einer bestimmten Form sei dabei nicht erforderlich, sodass auch hier der § 12 Abs. 1 AÜG nach Ansicht der Autoren unbeachtlich ist.

(ks)

Reform der Arbeitnehmerüberlassung - Fragen der praktischen Umsetzung

Sibylle Talkenberg, Berlin, NZA 2017, 473-478

Die Autorin diskutiert  Fragen bezüglich der aktuellen Reform des AÜG, welche vor allem die praktische Umsetzung der Neuerungen betreffen. So geht sie zunächst näher auf die neu eingeführte Überlassungshöchstdauer des § 1 Abs. 1 b AÜG ein, wobei insbesondere untersucht wird, was unter dem Einsatzbegriff zu verstehen, wie die Frist der Höchstdauer zu berechnen und inwieweit zu deren Ermittlung auf den Entleiherbetrieb oder das Entleiherunternehmen abzustellen ist. Daneben stellt die Autorin auch die Möglichkeit einer abweichenden tariflichen Überlassungshöchstdauer dar. Schließlich wird auf betriebsverfassungsrechtlichen Fragen eingegangen, welche die Schwellenwerte des § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG, erforderliche Unterlagen zur Unterrichtung gem. § 80 Abs. 2  S. 2 BetrVG, sowie personelle Einzelmaßnahmen i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG betreffen.

(ks)

Gestaltung der neuen Überlassungshöchstdauer des AÜG durch Tarifvertrag

Wiss. Mit. Stephan Seiwerth, LL. M., Bonn, NZA 2017, 479-482

Mit der zum 1.4.2017 in Kraft tretenden AÜG-Reform wurde eine Höchstdauer von 18 Monaten zur Überlassung von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher festgelegt. Allerdings kann, dank der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 1 Abs. 1 b S. 3 AÜG, im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine davon abweichende Überlassungshöchstdauer bestimmt werden. Der Autor prüft die Grenzen einer solchen tariflichen Überlassungshöchstdauer, indem er unionsrechtliche, verfassungsrechtliche und einfach-rechtliche Vorgaben heranzieht. Während er im Ergebnis unions- und verfassungsrechtliche Beschränkungen ausschließt, muss seiner Ansicht nach die Gesetzesbegründung des § 1 Abs. 1 b AÜG mittels Rechtsfortbildung berücksichtigt werden. Demnach habe auch die tarifvertragliche Ausweitung den „vorübergehenden Charakter der Arbeitnehmerüberlassung zu gewährleisten“. Der Autor bestimmt im Gleichlauf mit dem Befristungsrecht angesichts des dort ebenfalls atypischen Einsatzes von Arbeitnehmern eine Höchstgrenze von 6 Jahren(vgl. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG).

(ks)

Neuregelung des Fremdpersonaleinsatzes im Betrieb

Prof. Dr. Olaf Deinert, Göttingen, RdA 2017, 65-82

Der Autor beschäftigt sich mit den Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze, welches am 1.4.2017 in Kraft getreten ist. Dazu grenzt er zunächst den Arbeits- vom Werkvertrag unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtslage ab und geht im Folgenden näher auf die neue gesetzliche Definition des Arbeitsvertrages in § 611a BGB ein. Sodann stellt der Autor das gesetzgeberische Ziel, die Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion zurückzuführen, dar, wobei er insbesondere auf die neue Höchstüberlassungsdauer, sowie das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher eingeht. Schließlich erfolgt eine Darstellung des nunmehr erweiterten Schutzes von Leiharbeitnehmern, sowie Änderungen bei der Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen. Insgesamt bewertet der Autor die Neuregelungen überwiegend als fortschrittlich und sinnvoll, allerdings kritisiert er insbesondere die Freistellung des öffentlichen Dienstes von den gesetzlichen Anforderungen als europarechtlich fragwürdig.

(ks)

Fremdpersonaleinsatz durch On-Site-Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung - offene Fragen und Anwendungsprobleme des neuen Rechts

Prof. Dr. Martin Henssler, Köln, RdA 2017, 83-100

Der Autor setzt sich kritisch mit dem am 1.4.2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ auseinander. Dazu geht er zunächst auf das verfolgte Ziel der Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen ein, und beurteilt, inwieweit die neue Definition des Arbeitsvertrages in § 611a BGB, die neuen Anforderungen an die Arbeitsüberlassung, die neue Definition des Leiharbeitnehmers, sowie die neu eingeführten Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten insoweit zielführend sind. Daneben geht der Autor auch auf die künftige Praxis der Werkvertragsentsendung, sowie die für die Praxis relevante Präzisierung des Gleichheitsgrundsatzes ein. Schließlich stellt er die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten dar und beleuchtet die Öffnung dieser Höchstdauer für tarifliche Regelungen. Im Zuge dessen kritisiert er eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Unternehmen der Einsatzbranche. Es handele sich um einen verfassungswidrigen finalen Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG. Insgesamt bestehen nach Ansicht des Autors die Grauzonen des Werkvertragsrechts trotz der Neuregelungen weiter fort und werden lediglich zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt. Daneben bestünden weiterhin zahleiche offene Fragen sowie praktische Schwierigkeiten.

(ks)

Änderungen im Leiharbeitsrecht

Prof. Dr. Rolf Wank, Bochum, RdA 2017, 100-115

Der Autor beleuchtet die am 1.4.2017 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen im Rahmen der Leiharbeit. Er geht auf die wesentlichen Neuerungen ein, indem er u. a. die fortan geltenden  Definitionen der Leiharbeit und des Arbeitnehmers erläutert, den Werkvertrag von der Leiharbeit abgrenzt, die neue Höchstüberlassungsdauer darstellt und die Neuformulierung beim Gleichstellungsgrundsatz erörtert. Zusätzlich geht der Autor auf das Verbot des Einsatzes der Leiharbeitnehmer als Streikbrecher, sowie vorgenommene Änderungen im Betriebsverfassungsrecht ein.

(ks)

Arbeitsvertragsrecht

Haftung des Arbeitsgebers für Personenschäden des Arbeitsnehmers bei (vorsätzlicher) Schädigung durch Arbeitskollegen, Vorgesetzte und Organmitglieder

RAe Dr. Achim Lindemann/Dr. Nikolaus Polzer, Stuttgart/Düsseldorf, DB 2017, 1087-1092

Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit einen Personenschaden, hat er nach zivilrechtlichen Grundsätzen oftmals einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Handelt es sich bei dem schadensbegründenden Ereignis indes um einen Versicherungsfall, wird der Arbeitgeber gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SBG VII grundsätzlich von der Haftung befreit, solange es sich nicht um eine vorsätzliche Schädigung handelt. Die Autoren beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit diese Grundsätze auch bei Schädigungshandlungen eingreifen, welche durch Arbeitskollegen, Vorgesetzte und Organmitglieder begangen wurden. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen ebenfalls nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen hafte. Insoweit greife dann auch die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SBG VII ein. Dies müsse, entgegen der Ansicht des BAG, sogar bei vorsätzlichen Schädigungen durch Arbeitskollegen, Vorgesetzte und Organmitglieder gelten, was sich aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 1 SBG VII, dem Sinn und Zweck des Haftungsprivilegs sowie der Gesetzessystematik ergebe.

(ks)

Betriebliche Altersversorgung

Plädoyer für das Ende der Dreistufentheorie in der betrieblichen Altersversorgung

RAe Prof. Dr. Martin Diller/Dr. Jens Günther, Stuttgart/München, DB 2017, 908-911

Zur Überprüfung der Wirksamkeit von verschlechternden Änderungen betrieblicher Versorgungswerke, hat die Rechtsprechung des BAG vor mehr als 30 Jahren die Dreistufentheorie entwickelt, welche auch heute noch genutzt wird. Der Autor unterzieht diese Praxis einer kritischen Würdigung. Dazu stellt er zunächst Grundzüge und Entwicklung der Dreistufentheorie dar und bewertet anschließend die einzelnen Stufen. Seiner Ansicht nach sind die Festsetzungen der ersten Stufe, welche den Schutz des bereits erdienten Besitzstandes zum Inhalt hat, auch ohne Dreistufentheorie selbstverständlich und mithin überflüssig. Der Schutz der erdienten Dynamik auf zweiter Stufe sei zum einen wegen seines geringen Anwendungsbereiches überflüssig. Zum anderen ist der Autor davon überzeugt, dass diese Festsetzung mit der Neuregelung des § 2 a BetrAVG, welche am 1.1.2018 in Kraft treten wird, nicht mehr zu vereinen sei. Schließlich äußert er schwerwiegende Bedenken hinsichtlich des Schutzes künftiger Zuwächse auf dritter Stufe. Das Fordern sachlich-proportionaler Gründe für die Reduzierung künftig erdienbarer Versorgungszuwächse stelle eine Abkehr von der anerkannten Systematik des § 77 Abs. 5 BetrVG dar, sei rechtsdogmatisch nicht überzeugend und führe in der Praxis zu kaum erträglichen Verwerfungen.  

(ks)

BB-Rechtsprechungsreport zur betrieblichen Altersversorgung 2016/2017

RAe Theodor B. Cisch/Christine Bleeck/Dr. Michael Karst, Wiesbaden, BB 2017, 1012-1022

Der Beitrag liefert einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung des BAG zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung im Zeitraum von April 2016 bis März 2017. Einschlägige Entscheidungen werden geordnet nach Themenbereichen mitsamt des zugrundeliegenden Sachverhaltes kurz skizziert.
Beachtung finden u.a. die vom BAG erstmals formulierten inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung beitragsorientierter Leistungszusagen und Fragen der Gleichbehandlung. Ferner werden die vom BAG gestellten Anforderungen an eine wirksame Erklärung des AG zur Wahl der sog. versicherungsvertraglichen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG undMöglichkeiten der Änderung und des Widerrufs von Versorgungszusagen dargestellt. Auch die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf Anpassungsstichtage vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 31.12.2015 und der Insolvenzschutz betrieblicher Altersversorgungen in Form von Kapitalleistungen wird thematisiert.

(tr)

Betriebsübergang

Dynamische Bezugnahmeklauseln beim Betriebsübergang im Spannungsfeld zwischen nationalen und europäischen Regelungen

Vors. RiBAG Dr. Mario Eylert/Vors. RiLAG Dr. hc. Reinhard Schinz, Erfurt, RdA 2017, 140-149

Die Autoren beschäftigen sich mit nationalen und europäischen Regelungen zu dynamischen Bezugnahmenklauseln beim Betriebsübergang. Es habe in der Vergangenheit zahlreiche „missglückte“ EuGH-Vorlagen zu diesem Thema gegeben, wobei exemplarisch auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron (EuGH v. 18.7.2013 - Rs. C-426/11) eingegangen wird. Der EuGH hat in diesem Fall entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, zu bestimmen, dass eine dynamische Bezugnahmeklausel für den Erwerber verbindlich sei, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über nach dem Übergang geschlossenen Koalitionsverträgen teilzunehmen. Daneben hatte das BAG auf Ebene des bundesdeutschen Arbeitsrechts an dieser Befugnis der Mitgliedsstaaten nie Zweifel. Auch das BAG hat kürzlich einen Vorlagebeschluss zu einem ähnlichen Sachverhalt in der Sache Asklepios vorgelegt (BAG v. 17.6.2015 - 4 AZR 61/14 (A)), was die Autoren zum Anlass nehmen, zu überprüfen, inwieweit die Grundsätze der Alemo-Herron Entscheidung auf deutsche Fallgestaltungen anwendbar sind. Im Ergebnis äußern die Autoren die Hoffnung, dass sich der EuGH von seiner früheren Entscheidung abwendet.

(ks)

Betriebsverfassungsrecht

Dotierung des Sozialplans bei Teilbetriebsstilllegung - Bemessungsdurchgriff im Konzern und gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle

RAin Melanie Deininger-Stierand, Diplom-Betriebswirtin (BA), Karlsruhe, NZA 2017, 489-494

Im Anschluss an den ersten Teil ihres Beitrags (NZA 2017, 420) erläutert die Autorin im zweiten Teil die Problematik des Bemessungsdurchgriffs im Konzern vor dem Hintergrund der Teilbetriebsstilllegung. Weiterhin geht sie darauf ein, ob und inwiefern der Arbeitgeber den Spruch der Einigungsstelle im Falle einer mangelnden wirtschaftlichen Vertretbarkeit anfechten kann. Abschließend fasst die Autorin die getroffenen Überlegungen zusammen und skizziert, unter Einbezug der bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung, die praktischen Konsequenzen für den Arbeitgeber.

(tl)

Die Entwicklung der betrieblichen Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I BetrVG)

Prof. Dr. Marcus Bieder, Osnabrück, NZA-RR 2017, 225-233

Der Autor beleuchtet schwerpunktartig die Entwicklungen seit Mitte 2014 in der maßgeblich durch Rechtsprechung und Neuerungen im Tarifvertragsrecht beeinflussten Rechtsmaterie der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 I BetrVG.

(tl)

Arbeitswelt 4.0 - Benötigt das BetrVG ein Update in Sachen digitalisierte Arbeitsweise des Betriebsrats?

Dr. Caroline Fündling/Dr. Dominik Sorber, Frankfurt a.M., NZA 2017, 552-558

Die Autoren untersuchen kritisch, inwieweit Technik nach jetziger Rechtslage nach dem BetrVG bei der Tätigkeit des Betriebsrats eingesetzt werden kann und an welchen Stellen ein „Update“ notwendig sei. Im Ergebnis sei der Einsatz digitaler Technik de lege lata nur sehr eingeschränkt möglich, sodass, um der voranschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt Rechnung zu tragen, der Gesetzgeber gehalten sei, Neuregelungen z.B. hinsichtlich der Möglichkeit einer Online-Betriebsratswahl zu tägigen. Gesetzlich verankerte Klarstellungen seien hinsichtlich der Zulässigkeit von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz und der Wirksamkeit von Beschlüssen sowie bezüglich der Voraussetzungen und der Wirksamkeit von „virtuellen“ Betriebsversammlungen erforderlich.

(tl)

Mangelnde Beteiligungsfähigkeit des Algorithmus im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren - Steht dem Betriebsrat bei digitalisierten Produktionsmethoden ein Unterlassungsanspruch gegen fremde Arbeitgeber zu?

RA Boris Karthaus, Frankfurt a.M., NZA 2017, 558-565

Anhand eines fiktiven Fallbeispiels erläutert der Autor die betriebsverfassungsrechtlichen Aspekte bzw. Problemstellungen, welche sich im Zuge der Industrie 4.0 ergeben. Insbesondere thematisiert er die Problematik der unternehmensüberschreitenden Verlagerung von mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen. Diese entstehe durch die zunehmende Flexibilisierung der Zusammenarbeit rechtlich nicht verbundener Unternehmen im Zuge des Einsatzes digitaler Produktionsmethoden.

(tl)

Betriebsänderungen während einer Betriebsratswahl

RA Dr. Sebastian Schulz, Frankfurt a. M., BB 2017, 949-953

Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, wie es sich auswirkt, wenn während der Durchführung einer Restrukturierung durch den Arbeitgeber eine Betriebsratswahl durch die Arbeitnehmer durchgeführt wird. Wird erstmalig ein Betriebsrat gewählt, so ergeben sich nach Ansicht des Autors keine Verzögerungen bei der Umsetzung der geplanten Maßnahme durch die Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Etwas anderes könne nur für „Vorratsentscheidungen“ des Arbeitgebers gelten, welche sich auf zeitlich noch nicht konkretisierte Restrukturierungsvorhaben beziehen. Allerdings seien schon bei erstmaliger, ebenso wie bei turnusmäßiger Wahl des Betriebsrates der Sonderkündigungsschutz von Arbeitnehmern als Wahlvorstand oder Wahlbewerber zu beachten. Nach  Ansicht des Autors kann jedoch, entgegen der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte, einem nachträglich gebildeten Betriebsrat kein Recht auf Abschluss eines Sozialplans zugesprochen werden.

(ks)

Identität und Wandel - zur Entstehung von Überhangmandaten nach § 21 a BetrVG

Vors. RiBAG a. D. Prof. Wolfgang Linsenmaier, Merseburg, RdA 2017, 128-140

Angesichts der Vielzahl der bei der Umstrukturierung von Unternehmen in Betracht kommenden Konstellationen bereitet die Beurteilung, welches die gesetzlichen Vorgaben eines Überhangmandats sind und ob diese im konkreten Einzelfall vorliegen, oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Der Autor möchte mit seinem Beitrag eine Hilfestellung für diese Beurteilung bieten. Dazu untersucht er zunächst die Konstellationen der Spaltung und Zusammenfassung von Betrieben in gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen. Es folgt eine Darstellung der Überhangmandate in den Fällen nach § 21 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BetrVG sowie beim Zusammentreffen beider Konstellationen. Daneben geht der Autor auf gewillkürte Betriebsverfassungsstrukturen gemäß § 3 BetrVG ein, und zeigt auf, inwieweit die Regelung in § 21 a BetrVG auch im Bereich der gewillkürten Betriebsverfassung anwendbar ist, und welche Besonderheiten sich bei gewillkürte Organisationseinheiten ergeben.

(ks)

Zum Stellenwert der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG und seinen sich daraus ergebenden Handlungspflichten

PräsArbG a. D. Helmut Zimmermann, Potsdam, AuR 2017, 192-193

Der Autor bewertet den Stellenwert der in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgelisteten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates und untersucht, inwieweit dadurch tatsächlich Handlungspflichten begründet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Aufgaben aus § 80 Abs. 1 BetrVG um Pflichtaufgaben handelt, welche angesichts ihres hohen Stellenwertes für das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes genauso bedeutsam sind wie Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte.

(ks)

20 Jahre EBRG - Status quo und Weiterentwicklung

RAin Verena zu Dohna-Jaeger, Frankfurt a. M., AuR 2017, 194-195

Vor 20 Jahren wurde die EBR-Richtlinie mit Einführung des EBRG umgesetzt. Dies nimmt die Autorin zum Anlass, rückblickend die Ausgestaltung dieses Gesetzes sowie dessen Bedeutung zu bewerten. Obwohl noch gesetzlicher Verbesserungsbedarf bestehe, sei das EBRG im Ergebnis eine wichtige Ausgangsbasis für die notwendige Vertretung von Arbeitnehmerinteressen über die Grenzen hinweg und in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen.

(ks)

Compliance

Die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers und ihre arbeitsrechtlichen Implikationen

Dr. Alexander Eufinger, Frankfurt a.M., BB 2017, 1141-1146

Gegenstand des Beitrags ist die Untersuchung der speziellen und allgemeinen Vorgaben über die Zuverlässigkeit von Arbeitnehmern und deren Implikationen für das Arbeitsverhältnis. Aus spezialgesetzlichen Vorgaben sowie aus § 130 OWiG könne sich eine Pflicht des AG ergeben, für bestimmte Tätigkeiten zuverlässige AN einzustellen. Daraus folge zudem eine Pflicht der fortlaufenden Überprüfung der Zuverlässigkeit des jeweiligen AN und der Ergreifung etwaiger Maßnahmen, falls diese nicht mehr vorhanden sei. Mit der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit solcher Maßnahmen - insbesondere der Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - beschäftigt sich der Autor in seinem Beitrag.

(tl)

Datenschutz

Big Data und Arbeitsrecht

RA Dr. Boris Dzida, Hamburg, NZA 2017, 541-546

Der Autor illustriert anhand von ausgewählten Beispielen, welche arbeitsrechtlichen Probleme sich beim Einsatz von Big-Data-Analysen im Personalbereich hinsichtlich des Arbeitnehmerdatenschutzes und des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer ergeben können. Dabei differenziert er zwischen „People Analytics“ im Bewerbungsverfahren und während des Arbeitsverhältnisses. Im Ergebnis seien die Arbeitnehmer vor „Persönlichkeitsdurchleutungen“ durch die geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben hinreichend geschützt. Eine Analyse der Daten, welche die Persönlichkeit oder das „Wesen“ betreffen, sei ohne Einwilligung des Betreffenden nicht zulässig.

(tl)

Die Verarbeitung von Wearable-Sensordaten bei Beschäftigten

Dr. Thilo Weichert, Kiel, NZA 2017, 565-570

Der Autor thematisiert in seinem Beitrag die jetzigen und künftigen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Wearables bei Arbeitnehmern. Erläutert werden die prägenden Instrumente zur Mitbestimmung bzw. Wahrung der Betroffenenrechte, welche zu einem adäquaten Ausgleich von Potentialen und Gefahren führen.

(tl)

Neuer Anlauf des Gesetzgebers beim Beschäftigtendatenschutz

RA Prof. Dr. Daniel Benkert, Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 242-243

Die Bundesregierung hat am 1.2.2017 den Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz vorgelegt, welcher das Ziel verfolgt, das deutsche Datenschutzrecht an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzupassen. Bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes soll fortan der neue § 26 BDSG-E den aktuellen § 32 BDSG ablösen. In seinem Kurzbeitrag erläutert der Autor den Hintergrund der geplanten Neuregelung undsetzt sich  kritisch mit deren Strukturen und Inhalten auseinander.

(ks)

Kündigung/Kündigungsschutz

Neues zur Massenentlassungsanzeige: Mehr administrativer Aufwand und Risiken für den Arbeitgeber!

RAe Dr. Alexander Wolff, LL.M./Dr. Matthias Köhler, LL.M., Berlin, BB 2017, 1078-1080

Ende November 2016 hat die Bundesagentur für Arbeit ein neues Formular für die Massenentlassungsanzeige herausgegeben. Dieses weiche in gravierender Weise von den gesetzlichen Vorgaben des § 17 KSchG und der Massenentlassungsrichtlinie ab und führe zudem zu mehr administrativem Aufwand und Unsicherheit für den AG. Da nach § 17 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1-5 KSchG Fehler, welche die Muss-Angaben der Massenentlassungsanzeige betreffen, zu einer Unwirksamkeit der Kündigungen führen, geben die Autoren praxisrelevante Hinweise zum Umgang mit dem neuen Formular. Grundsätzlich empfehlen die Autoren dennoch die Verwendung des Formulars, um etwaige Verzögerungen der Bearbeitung von formlosen Mitteilungen bei der Agentur für Arbeit zu vermeiden.

(tl)

Anzeige- und Konsultationspflichten bei Massenentlassungen in Wellen

RA Dr. Wolf H. von Bernuth, Berlin, DB 2017, 1027-1030

Der Verfasser stellt die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des BAG zum Bereich der Anzeige- und Konsultationspflichten bei Massenentlassungen in Wellen dar und erläutert damit zusammenhängende Fragen. Dabei werden zunächst die Schwellenwertgrenzen in § 17 Abs. 1 KSchG betreffende Aspekte erörtert und sodann die konkreten Anzeige- und Konsultationspflichten des AG gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit thematisiert. Weitergehend wird darauf eingegangen, welche Pflichten den AG treffen, wenn sich bei Massenkündigungen in Wellen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung ergeben. Zudem werden die Freifrist in § 18 Abs. 4 KSchG von der 30-Tage-Regelung in § 17 Abs. 1 KSchG abgegrenzt und die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die genannten Pflichten aufgezeigt. Abschließend wird auf sonstige betriebsverfassungsrechtliche Pflichten des AG bei Massenentlassungen eingegangen.

(tr)

Verhaltensbedingte Kündigung: Fünf Thesen und fünf Fragezeichen

RA Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Düsseldorf, RdA 2017, 115-127

Für das Recht der verhaltensbedingten Kündigung gilt nach ständiger Rechtsprechung des BAG, sowie nach der h. M. in der Literatur, das Prognoseprinzip. Der Autor erachtet diese Vorgehensweise insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen als nicht tragfähig, was er anhand einer kritischen Würdigung von 5 Thesen, welche von der Rechtsprechung des BAG gestellt wurden, zu belegen sucht. So kritisiert er zunächst, dass der Zweck von verhaltensbedingten Kündigungen in der Vermeidung künftiger Pflichtverstöße gesehen werde, anstatt dem Arbeitgeber ein Instrument zur Begegnung von bereits erfolgten schwerwiegenden Zweckstörungen an die Hand zu geben. Zweitens werde die Dauer der Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Interessenabwägung überbewertet. Drittens kritisiert er, dass auch bei Vertragsverletzungen im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung gefordert wird. Dies führe in der Praxis zu absurden Ergebnissen. Viertens sei die geforderte umfassende Interessenabwägung im Einzelfall als Einfallstor für eine beliebige Einzelfallrechtsprechung zu werten. Schließlich sei die These, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gebe und mithin immer eine Einzelfallbewertung erforderlich sei, als Gefährdung der Rechtssicherheit einzustufen.

(ks)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Bundestag beschließt das neue Mutterschutzgesetz

RAin Dr. Jessica Blattner, Köln, DB 2017, 1031-1032

Dieser Kurzbeitrag beleuchtet die Änderungen, die der Familienausschuss am Gesetzentwurf zum neuen Mutterschutzgesetz vor der Gesetzesverabschiedung vorgenommen hat.

(tr)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Stärkung der Tarifautonomie! Aber wie? - Eine Betrachtung mit besonderer Berücksichtigung gemeinsamer Einrichtungen

Dr. Manfred Walser, LL.M., Wiesbaden, SR 2017 (Sonderausgabe Mai), 2-13

Der Autor berichtet zunächst vom diesjährigen Siebten Tarifsymposium der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Darauf folgend erläutert er den rechtlichen Rahmen, in dem sich gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG bewegen und führt aus, weshalb sie das Potenzial dazu bieten, die Tarifautonomie zu stärken.

(ks)

Verfassungsrechtliche und konzeptionelle Fragen der AVE - Reform durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Prof. Dr. Martin Franzen, München, SR 2017 (Sonderausgabe Mai), 14-23

Der Autor stellt in seinem Beitrag die Reform der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz von 2014 dar und beleuchtet auf der einen Seite kritisch seine konzeptionelle Ausgestaltung. Auf der anderen Seite bewertet er die Reform aus verfassungsrechtlicher Sicht und kommt insofern zu einem positiven Ergebnis.

(ks)

Gesetzliche Anreize für die Verbandsmitgliedschaft zur Stärkung der Tarifbindung

Prof. Dr. Olaf Deinert, Göttingen, SR 2017 (Sonderausgabe Mai), 24-32

Ausgangspunkt der von dem Autor durchgeführten Untersuchung ist seine Feststellung, dass die Stärkung der Tarifautonomie auch einer Stärkung der Mitgliederbasis der Verbände bedürfe, wolle man am bestehenden System der Arbeitsbeziehungen in Deutschland festhalten. Im Ergebnis zeigt er zahlreiche Aspekte, die fördernd auf den Verbandsbeitritt oder -verbleib wirken können, indentifiziert daneben aber auch Fehlanreize. Der Autor nennt positiv unter anderem die Außenseiterbindung, Tarifverträge als Leitbild bei der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen und die Beibehaltung des Instruments der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG.

(ks)

Tarifautonome Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung - Zum Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Prof. Dr. Christian Rolfs, Köln, SR 2017 (Sonderausgabe Mai), 33-41

Der Autor nimmt die sich im Abschluss befindende gesetzgeberische Initiative zum Betriebsrentenstärkungsgesetz zum Anlass, das neue „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ in den Blick zu nehmen. Seiner Ansicht nach sind durch das Vorhaben zahlreiche Spielräume zur Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge eröffnet. Wesentliche Neuerung ist unter anderem der Übergang von der Leistungs- zur Beitragszusage und die damit einhergehende fehlende subsidiäre Haftung des Arbeitgebers. Es lasse sich gegenwärtig jedoch noch nicht abschätzen, in welchem Ausmaß das neue Modell tatsächlich Verwendung finden wird.

(ks)

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur überbetrieblichen Ausbildung in der Ausbildungsordnung für die Bauwirtschaft

Prof. Dr. Martin Burgi, München, SR 2017 (Sonderausgabe Mai), 42-43

Der Autor überprüft, inwieweit die in der Ausbildungsordnung für die Bauwirtschaft vorgesehene Verpflichtung, einen Teil der Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrichtung durchzuführen, mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Regelung ein legitimer Zweck verfolgt wird und sie auch verhältnismäßig ist. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die in der Bauwirtschaft bestehenden Spezifika.

(ks)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung von Kündigungsfristen nach einem Betriebsübergang“

Sebastian Beckerle, Frankfurt a.M./Passau, BB 2017, 1149

(EuGH, Urteil vom 6.4.2017 - C-336/15)

(tl)

„EuGH bestätigt BAG zu dynamischen Bezugsklauseln und § 613 a BGB“

RAin Dr. Simone Evke de Groot, Heidelberg, BB 2017, 1152

(EuGH, Urteil vom 27.4.2017 - C-680/15 u. C-681/15)

(tl)

„Warnfunktion der Schriftform des Elternzeitverlangens“

RAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2017, 240

(BAG, Urteil vom 10.5.2016 - 9 AZR 145/15)

(tl)

„Erhöhte Anforderungen an den Arbeitgeber, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen“

RA Dr. Oliver Vollstädt, Düsseldorf, BB 2017, 1088

(BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 AZR 431/15)

(tl)

„Geldleistungen für Leiharbeitnehmer nach § 13b AÜG?“

Christopher Weuthen, Düsseldorf, NZA-RR 2017, 239

(LAG Hessen, Urteil vom 9.9.2016 - 10 Sa 474/16)

(tl)

„Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze“

RA Dr. Alexander Krol, Düsseldorf, DB 2017, 850

(LAG Hamburg, Urteil vom 2.11.2016 - 5 Sa 19/16)

(ks)

„Anrechnung von Prämien und Zulagen auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch“

RAe Dr. Patrick Mückl/Dr. Anna Lena Stamer, Düsseldorf, DB 2017, 851

(BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 374/16)

(ks)

„Schadensersatz-Pauschale im Arbeitsverhältnis“

RAin Sabine Feindura, Berlin, DB 2017, 852

(LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 - 12 Sa 524/16)

(ks)

„Schwere Adipositas als Behinderung im Sinne des AGG?“

RAin Kathrin Vossen, Köln, DB 2017, 853

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2016 - 10 Sa 216/16)

(ks)

„Verdeckte Video-Überwachung“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 243-244

(BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15)

(ks)

„EU-rechtliche Grenzen eines Kopftuchverbots am Arbeitsplatz I“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 244

(EuGH, Urteil vom 14.3.2017 - C-157/15)

(ks)

„EU-rechtliche Grenzen eines Kopftuchverbots am Arbeitsplatz II“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2017, 244

(EuGH, Urteil vom 14.3.2017 - Rs.  C-188/15)

(ks)

„Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitsnehmers - Bollacke reloaded“

RA Dr. Paul Gooren, LL.M./Prof. Dr. Lena Rudkowski, Berlin, NJW 2017, 1149-1151

(BAG, Vorlagebeschluss vom 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 (A))

(ks)

„Verdeckte Videoüberwachung wegen Verdachts der Begehung von Straftaten“

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NJW 2017, 1196

(BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 AZR 395/15)

(ks)

„Spätehenklauseln und kein Ende: An das Alter 60 anknüpfende Spätehenklauseln laut EuGH doch wirksam“

RAe Bernd Wilhelm, LL.M./Vanessa Angel, Düsseldorf, DB 2017, 912

(EuGH, Urteil vom 24.11.2016 - Rs. C-443/15)

(ks)

„Deutscher Entleiher haftet bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung durch den ausländischen Verleiher“

RA Jörg Kuhn, Frankfurt a.M., DB 2017, 913

(BSG, Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 8/14 R)

(ks)

„Schadensersatz des Arbeitgebers bei ungekürzter Prämienzahlung trotz zeitweiser Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers“

RA Dr. Mario Merget/Verena Pia Oechslen, Berlin, DB 2017, 914

(BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16)

(ks)

„Haftung der Gewerkschaft bei rechtswidrigem Streik“

Wiss. Mit. Friederike Malorny, LL.B., Hamburg, RdA 2017, 149-152

(BAG, Urteil vom 26.7.2016 - 1 AZR 160/14)

(ks)

„Beiordnung eines Notanwalts“

RiLG Peter Fölsch, Lübeck, NJW 2017, 1499-1500

(BAG, Beschluss vom 10.1.2017 - 10 AZN 938/16 (A))

(ks)

„Überstundenabgeltung: Auf die Vertragsgestaltung kommt es an!“

RA Tobias C. Hahne, Köln, DB 2017, 1093

(BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16)

(ks)

„Erfolgreiche Unternehmensstrategie zur Aushebelung von Mitbestimmungsrechten?“

RAin Dorothee Müller-Wenner, AuR 2017, 213-216

(LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2016 - 13 TaBVGa 8/16)

(ks)

„Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - kein Betriebs- bzw. Unternehmensübergang beim Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen“

Rudolf Buschmann, AuR 2017, 223-224

(BAG, Urteil vom 23.3.2017 - 8 AZR 89/15)

(ks)

„Verfahren nach § 104 BetrVG (Entlassungsverlangen des BR) hat Bindungswirkung im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess“

RAin Dorothee Müller-Wenner, AuR 2017, 224

(BAG, Urteil vom 28.3.2017 - 2 AZR 551/16)

(ks)

„Wettbewerbsverbot trotz salvatorischer Ersetzungsklausel nichtig“

RAin Dorothee Müller-Wenner, AuR 2017, 224-225

(BAG, Urteil vom 22.3.2017 - 10 AZR 448/15)

(ks)

„Erziehungsbeistand in öff. Jugendhilfe nicht abhängig beschäftigt“

RAin Dorothee Müller-Wenner, AuR 2017, 225-226

(BSG, Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 1/15 R)

(ks)

„Kein Einsichtsrecht in Personalakte mit Rechtsanwalt bei eingeräumter Kopiererlaubnis von Dokumenten“

RA Dr. Christian Ley, München, BB 2017, 1024

(BAG, Beschluss vom 12.7.2016 - 9 AZR 791/14)

(tr)

„Referenzzeitraum bei der Ermittlung der Arbeitszeit ohne ausdrückliche Vereinbarung“

RAe Dr. Thomas Drosdeck/Angela Schilling, Frankfurt a.M., DB 2017, 1032-1033

(BAG, Urteil vom 2.11.2016 - 10 AZR 419/15)

(tr)

„Gewerkschaftliche Wahlvorschläge zur Betriebsratswahl“

RAin Bianca Brier, Essen, DB 2017, 1034

(BAG, Beschluss vom 26.10.2016 - 7 ABR 4/15)

(tr)

„Besonderer Erfüllungseinwand des Arbeitsgebers bei Lohnsteuerabzug“

RAin Dr. Katrin Hasler-Hagedorn, Düsseldorf, DB 2017, 1035

(BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 266/16)

(tr)

„Bewerbung: Wegfall der „subjektiven Ernsthaftigkeit“ und „objektiven Eignung“ bei AGG-Prozessen“

RA Dr. Frank Zaumseil, Frankfurt a.M., DB 2017, 1036

(BAG, Urteil vom 11.8.2016 - 8 AZR 406/14)

(tr)